AGB

Allgemeine Mietbedingungen (AGB)

 


Präambel


zwischen Heidetrecker, Inhaber Thomas Nohns, Hauptstraße 25, 29556 Suderburg, (nachstehend: Vermieter) und der Mieterin oder dem Mieter (nachstehend: Mieter) wird ein Oldtimer–Mietvertrag zum Zwecke des Selbstfahrens bestimmter Oldtimertrecker-Mietfahrzeuge durch den Mieter oder von ihm dazu bestimmte und befähigte Fahrer geschlossen, wobei die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Anwendung kommen.



1. Vertragsschluss


Der Vertrag kommt mit schriftlicher Bestätigung der Anfrage des Mieters durch den Vermieter zustande. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen, etwaige Änderungen des Vertrages bedürfen der Textform. Ausschließlich schriftlich bestätigte Preisangaben sind verbindlich.

 


2. Mietfahrzeuge


Der Vermieter stellt dem Mieter betriebssichere und funktionsfähige Mietfahrzeuge zur Verfügung. Dem Mieter ist bekannt, dass es sich bei den Mietfahrzeugen um historische und entsprechend beanspruchte Nutzfahrzeuge handelt, die sich in Komfort und Bedienung deutlich von denen heutiger Fahrzeuge unterscheiden können („Oldtimer“). Mangelnder Komfort oder altersbedingte Einschränkungen entsprechen daher der Üblichkeit und stellen insbesondere keinen Mangel der Mietsache dar.

 

Treten während der Mietzeit dennoch Störungen oder ein Schadensfall auf, hat der Vermieter dafür Sorge zu tragen, dass Störungen, die die Betriebsfähigkeit der Mietfahrzeuge beeinträchtigen, ohne schuldhaftes Verzögern behoben werden. Behebt der Vermieter gemeldete Schäden ohne schuldhaftes Verzögern, so hat der Mieter keinen Anspruch auf Minderung des Mietpreises.

 

Kann der Vermieter aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Mietenden das gemietete Mietfahrzeug nicht zur Verfügung stellen, so ist er berechtigt, ein gleichwertiges Mietfahrzeug zu übergeben oder den anteiligen Mietpreis zurückzuerstatten. Darüberhinausgehende Ersatzleistungen sind ausgeschlossen.

 


3. Ausstattung der Mietfahrzeuge / zusätzliche Ausrüstung


Die Mietfahrzeuge sind mit Sitzkissen, z.T. mit Anbauteilen sowie der gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsausrüstung (Warnwesten, Verbandskasten usw.) ausgestattet. Auf Wunsch des Mieters stellt der Vermieter zusätzliche Ausrüstung wie etwa Routenkarten zur Verfügung. Der Mieter verpflichtet sich, mit allen Materialien sorgsam umzugehen und diese nach Beendigung der Fahrt zusammen mit dem Traktor zurückzugeben.

 


4. Mietzeit, Folgen verspäteter Rückgabe des Mietfahrzeugs


Die Mietzeit ergibt sich aus dem Mietvertrag. Die Rückgabe der Mietfahrzeuge hat bis spätestens zum vereinbarten Rückgabetermin zu erfolgen. Bei verspäteter Rückgabe trägt der Mieter die zusätzlich angefallenen Mietkosten gem. aktueller Mietpreise, soweit die Parteien nicht vorher eine Karenzzeit für den Fall einer verspäteten Rückgabe des Mietfahrzeugs vereinbart hatten.

 


5. Mietpreis und Zahlung


Der Mietpreis pro Fahrzeug beträgt 80,00 € für die ersten beiden Stunden der Mietzeit. 5 Stunden kosten 170,00€ und für jede weitere angefangene Stunde kommen 20,00 € hinzu.


Gibt der Mieter Fahrzeug vor Ablauf der vereinbarten Mindestmietdauer von zwei Stunden zurück, fällt der Mietpreis in voller Höhe an, sofern nicht der Vermieter die vorzeitige Rückgabe zu vertreten hat.


Der Mietpreis beinhaltet die Kosten für Einweisung, Kraftstoff, Versicherung und eine Reinigungspauschale.

 

Der Mietpreis ist vor Übergabe der Mietfahrzeuge in bar, per ec-Karte, per Überweisung oder mit gültigem Ticket-Gutschein an den Vermieter zu bezahlen.

 

Bei übermäßig starker Verschmutzung der Mietahrzeuge verpflichtet sich die mietende Person eine zusätzliche Reinigungspauschale von 25,- Euro je Mietfahrzeug zu bezahlen. Wird eine Überführung der Mietfahrzeuge notwendig, die der Mieter zu vertreten hat, trägt er die hierdurch ausgelösten Kosten nach tatsächlichem Aufwand, mindestens jedoch eine Pauschale in Höhe von 50,- Euro je Mietfahrzeug.



6. Zahlungsbedingungen


Alle Zahlungen sind, soweit nicht abweichend schriftlich vereinbart, unverzüglich unbar auf das angegebene Konto des Vermieters zu überweisen oder in bar an ihn zu zahlen. Nach Zugang der Auftragsbestätigung hat der Mieter eine Anzahlung in Höhe des von dem Vermieter mitgeteilten vorläufigen Rechnungsbetrages zu zahlen. Erst nach Eingang der Rechnungssumme in voller Höhe bei dem Vermieter wird er dem Mieter das Mietfahrzeug übergeben. Lösen hiervon abweichend vereinbarte Zahlungsmodalitäten zusätzliche Kosten aus, sind die ebenfalls von dem Mieter zu zahlen. Zahlt der Mieter innerhalb einer ihm ggf. von dem Vermieter schriftlich gesetzten Nachfrist von 14 Tagen noch immer nicht, ist der Vermieter berechtigt, von dem Mietvertrag zurückzutreten und ggf. Schadensersatz wegen Nichterfüllung von dem Mieter zu verlangen. Es bleibt dem Mieter unbenommen, dem Vermieter ggf. einen nur geringeren Schaden nachzuweisen.



7. Öffnungszeiten / Terminreservierung / Schön-Wetter-Garantie / Höhere Gewalt


Es gelten die auf der Website heidetrecker.de veröffentlichten Öffnungszeiten, die wetter- und saisonbedingt auf die warme Jahreszeit von April bis Oktober begrenzt sind. Dem Mieter ist bekannt, in der Zeit von Anfang November bis Ende März keine Fahrzeuge mieten zu können.

 

Terminreservierungen nimmt der Vermieter jedoch ganzjährig entgegen. Wenn nicht anders vereinbart, besteht seitens des Mieters kein Anspruch auf einen bestimmten Termin oder auf ein bestimmtes Mietfahrzeug.

 

Von dem Vermieter bestätigte Terminreservierungen sind verbindlich und durch den Mieter wahrzunehmen. Nimmt der Mieter einen vereinbarten Termin nicht wahr oder verspätet sich aus von ihm zu vertretenden Gründen um mehr als 15 Minuten, so ist der Vermieter berechtigt, das Mietfahrzeug anderweitig zu vermieten. Jeglicher Anspruch auf einen neuen Termin entfällt dadurch.

 

Ausgenommen von dieser Regel sind Ticket-Gutscheine mit sogenannter Schön-Wetter-Garantie. Bei Starkregen, Sturm oder Hagel (vereinzelte Regenschauer sind hinzunehmen) hat der Mieter das Recht, kostenfrei einen Alternativtermin zu verlangen, hat diesen dem Vermieter jedoch mit angemessenem Vorlauf von wenigstens 14 Tagen mitzuteilen. Ansonsten gilt der Termin als nicht wahrgenommen.

 

Können Termine durch behördliche Auflagen, höhere Gewalt oder sonstige, von dem Vermieter nicht zu vertretende Umstände und Ereignisse, nicht zu dem vereinbarten Zeitpunkt stattfinden, so hat der Mieter Anspruch auf Abstimmung eines Ersatztermins. Der Rücktritt von dem Mietvertrag ist ausdrücklich ausgeschlossen.



8. Betrieb der Mietfahrzeuge durch den Mieter / Verhalten des Mieters bei Unfällen


Das Mietfahrzeug darf nur nach vorangegangener Einweisung durch den Vermieter in Betrieb genommen werden, wenn der oder die verantwortlichen Fahrzeugführer im Besitz gültiger Führerscheine sind. Je Mietfahrzeug sind max. 2 eingewiesene Fahrer erlaubt. Dem Vermieter sind die zum Führen eines Traktors im Straßenverkehr berechtigenden Dokumente unaufgefordert vorzulegen.

 

Der Mieter versichert und garantiert die praktische Befähigung des vorgesehenen Fahrers zum sicheren Führen des Mietfahrzeugs auf öffentlichen Straßen. Im Zweifelsfall kann der Vermieter eine Probefahrt verlangen.

 

Der Mieter akzeptiert eine kurze praktische Einweisung in die sachgemäße Bedienung der jeweiligen Mietfahrzeuge durch den Vermieter oder seinen Vertreter. Dem Mieter ist bekannt, dass die Mietfahrzeuge bauartbedingte Körperhöchstgewichte für Fahrende und Beifahrende ausweisen. Diese betragen für Fahrende 100 kg und für Beifahrende 80 kg. Kann der Mieter keinen geeigneten verantwortlichen Fahrzeugführer stellen, der vorgenannte Voraussetzungen erfüllt oder sollte sich herausstellen, dass ein sicheres und sachgemäßes Führen der Mietfahrzeuge durch die von dem Mieter als fahrzeugführend bestimmten Personen nicht von dem Mieter gewährleistet werden kann, ist der Vermieter dazu berechtigt, mit sofortiger Wirkung von dem Oldtimer-Mietvertrag zurücktreten.

 

Der Mieter zahlt in diesem Fall 70 % des Gesamtbruttopreises. Etwaige Ersatzansprüche des Mieters sind ausgeschlossen. Die Nutzung der Mietfahrzeuge und das Verhalten an Bord hat nach den Bestimmungen der jeweils geltenden bzw. anzuwendenden Straßenverkehrsordnungen zu erfolgen. Der Fahrzeugführende ist für die Umsetzung dieser und für die Sicherheit der Beifahrenden verantwortlich.

 

Die Mietfahrzeuge sind ausschließlich für Ausfahrten auf öffentlichen und befestigten Straßen und Wegen zu gebrauchen. Jede andere Art der Nutzung im Gelände bzw. das Betätigen von für den sicheren Betrieb des Fahrzeugs im Straßenverkehr nicht erforderlicher Hebel, Schalter oder sonstiger Vorrichtungen des Fahrzeugs ist streng untersagt. Das Verbringen oder Abschleppen der Mietfahrzeuge durch den Mieter ist ebenfalls untersagt. Für durch Nichtbeachten entstehende Schäden haftet der Mieter vollumfänglich.

 

Minderjährige können als Beifahrende mitfahren, sofern deren Eltern oder ihre sonst Sorgeberechtigten dem ausdrücklich zustimmen und die Kinder ständig beaufsichtigen.

 

Jegliche Unfälle sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Bei Kollisionen mit Personenschäden ist die Polizei sofort zu benachrichtigen.



9. Versicherung / Mietsicherheit (Kaution) / Haftung des Mieters für Schäden


Jedes Mietfahrzeug ist mit einer Selbstbeteiligung von EURO 500,- Teilkasko sowie Haftpflicht versichert. Für jeden Schaden, den der Mieter schuldhaft verursacht, hat er die Selbstbeteiligung zu tragen. Weitergehende Ansprüche Dritter bleiben hiervon unberührt.

 

Für jedes Mietfahrzeug hat der Mieter eine Mietsicherheit (Kaution) in Höhe von EURO 100,- (in Worten einhundert) zu hinterlegen. Die Kaution händigt ihm der Vermieter nach Rückgabe des Mietfahrzeugs Zug um Zug aus.

 

Für vorsätzlich oder grob fahrlässig von ihm oder dem von ihm bestimmten Fahrer herbeigeführte Schäden haftet der Mieter in voller Höhe. Das gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich bei Verstößen des Mieters gegen die Bestimmungen der Klausel Nr. 8 (s. o.).

 

Sofern die Mietfahrzeuge mit Schäden oder übermäßiger, durch eine der vertragsüblichen und sorgfältigen Verwendung nicht entsprechenden Nutzung verursachte Verschmutzung (etwa durch Lebensmittel, Farbe usw.) zurückgegeben werden, behält der Vermieter die Kaution bis zur vollständigen Schadensregulierung ein. Erst hiernach wird ein evtl. Guthaben des Mieters unverzinst an ihn ausgekehrt.

 


10. Haftung des Vermieters


Mit Übernahme, spätestens jedoch mit Antritt der Fahrt bestätigt der Mietende zu, die Mietfahrzeuge frei von für ihn erkennbaren Mängeln oder Schäden und in verkehrssicherem Zustand übernommen zu haben.

 

Die Nutzung der Mietfahrzeuge erfolgt auf eigene Gefahr des Mieters und etwaiger Beifahrer.

 

Eine Haftung des Vermieters bei einfacher Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, im Übrigen haftet der Vermieter nach den gesetzlichen Bestimmungen.



11. Datenschutz


Der Vermieter erhebt, speichert und verarbeitet Daten des Mieters ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, soweit es zur Erfüllung des Mietvertrages erforderlich ist. Einzelheiten sind der online unter http://www.heidetrecker.de/datenschutz abzurufenden Datenschutzerklärung des Vermieters zu entnehmen.

 


12. Gerichtsstand und salvatorische Klausel


Gerichtsstand ist Uelzen, ansonsten der Wohnsitz des Mieters, soweit es sich bei ihm um einen Verbraucher (§ 13 BGB) handelt.

 

Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt. Soweit eine Klausel unwirksam ist, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften. Fehlen gesetzliche Vorschriften oder führte der ersatzlose Wegfall einer unwirksamen Klausel zu keiner die Interessen der Vertragspartner angemessen ausgleichenden Lösung, so soll an die Stelle der unwirksamen Klausel eine im Wege ergänzender Vertragsauslegung von den Parteien getroffene Regelung treten, die den beiderseitigen Interessen angemessen Rechnung trägt.

Für alle vertraglichen Beziehungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter gilt ausschließlich deutsches Recht.

Share by: